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   OLG Koblenz, 06.01.2000 - 2 Ws 816/99   

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https://dejure.org/2000,12806
OLG Koblenz, 06.01.2000 - 2 Ws 816/99 (https://dejure.org/2000,12806)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.01.2000 - 2 Ws 816/99 (https://dejure.org/2000,12806)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. Januar 2000 - 2 Ws 816/99 (https://dejure.org/2000,12806)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klageerzwingungsverfahren; Zulässigkeit; Einstellungsbescheid; Einstellungsgründe; Zeugenaussage; Falschaussage; Termin; Aussagedelikt; Beendigung

  • Judicialis

    StGB § 153

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 153
    Beendigung einer Falschaussage; Anforderungen an Klageerzwingungsantrag

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.01.2000 - 2 Ws 816/99
    Die uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB ist erst dann beendet, wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, dass er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand erwartet, und der Zeuge, dass er seinerseits nichts mehr zu bekunden hat und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will (BGHSt 8, 301, 306; NJW 1960, 731; BayObLG StV 1989, 251).
  • BayObLG, 16.12.1988 - RReg. 2 St 286/88
    Auszug aus OLG Koblenz, 06.01.2000 - 2 Ws 816/99
    Die uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB ist erst dann beendet, wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, dass er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand erwartet, und der Zeuge, dass er seinerseits nichts mehr zu bekunden hat und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will (BGHSt 8, 301, 306; NJW 1960, 731; BayObLG StV 1989, 251).
  • BGH, 02.02.1960 - 1 StR 697/59
    Auszug aus OLG Koblenz, 06.01.2000 - 2 Ws 816/99
    Die uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB ist erst dann beendet, wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, dass er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand erwartet, und der Zeuge, dass er seinerseits nichts mehr zu bekunden hat und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will (BGHSt 8, 301, 306; NJW 1960, 731; BayObLG StV 1989, 251).
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